Entsprechend waren auch diese Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen. Schliesslich enthält die Anklageschrift eine Beschreibung der Pfarrer B.________ erzählten Lügen (S. 8 ff.) sowie der Verwendung der erlangten Gelder (S. 13). Damit sind sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der in der Anklage