Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an den Geldübergaben persönlich teilgenommen zu haben, weshalb die Anklageschrift sich hierzu nicht äussern musste. Die Anwesenheit allfälliger Dritter anlässlich der Geldübergaben oder eine mögliche Opfermitverantwortung sind keine Verhaltensweisen, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden und geeignet wären, den Tatbestand des Betrugs zu begründen. Entsprechend waren auch diese Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen.