der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen kann diesbezüglich zudem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_767/2019 E. 1.3. vom 7. April 2020 verwiesen werden. Dort hielt das Bundesgericht fest: «Die Anklageschrift listet detailliert auf, an welchen Tagen und an welchem Ort B.A.________ oder dessen Kurier C.________ vom Geschädigten welchen Betrag erhielt (S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte.