ausführt, dass die durch die deliktischen Handlungen erzielten Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dies würde nämlich die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift im vorliegenden Fall sprengen. Im Weiteren war der Beschuldigten stets auch klar, dass ihr die berufsmässige Begehung vorgeworfen wurde respektive wird, zumal sie auch früher bei identischem Tatvorgehen bereits wegen gewerbsmässigen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist (pag. 4333 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).