Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend fest, dass die Anklageschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit, insbesondere die Zeit, die Mittel und die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie die erzielten Einkünfte rechtsgenügend umschreibt (Urteile BGer 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es nicht erforderlich, dass die Anklageschrift explizit