5.4. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte erstinstanzlich die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die gewerbsmässige Begehung im angeklagten Sachverhalt nicht genügend umschrieben worden sei (pag. 4095). Im oberinstanzlichen Parteivortrag unterblieben hierzu weitere Ausführungen. Die Kammer verweist sowohl hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz als auch hinsichtlich der konkreten Subsumtion vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen (pag. 4333 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).