Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 5.3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge des Umfangs der Berufung durch die Beschuldigte gesamthaft (mit Ausnahme des Zivilpunktes [Ziff. V. des erstin-