Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.