1.20. dem Straf- und Zivilkläger O.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden; b. soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) die Zivilklagen abgewiesen wurden; c. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen wurden. d. Die neun Zivilklägerinnen und Zivilkläger werden aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten).