4. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.