2. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.