- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juli 2020 (pag. 4409 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (pag.4432 f.) einerseits mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. Andererseits wurde Anschlussberufung erhoben mit folgenden Anträgen: 1. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären 1.1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen