9. In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. seien die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung an N.________ entsprechend verhältnismässig auf den Staat bzw. die Berufungsführerin zu verlegen. Subeventualiter 10. In Abänderung von Ziff. III/1. sei die angeordnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen herabzusetzen und es sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.