4. In Abänderung von Ziff. III/1. sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten. 5. In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. des Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung an N.________ dem Staat aufzuerlegen. 6. In Abänderung von Ziff. VI/1. sei die Berufungsführerin aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter