1.20. dem Straf- und Zivilkläger O.________ 2. Soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) werden die Zivilklagen abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen. VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate, d.h. bis 12. August 2020, befristet (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 226 f. StPO). 2. Mit Blick auf die Betreuung des Sohnes der Beschuldigten wird die KESB Oberaargau über die Anordnung der Sicherheitshaft benachrichtigt (Art. 274 Abs. 3 StPO).