A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘541.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, 1.1. der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden; 1.2. dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;