Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 12.06.2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen (gemäss Ziff. II hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.