Weiter wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verfügt, dass die A.________ rechtskräftig zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 gemäss Ziff. I.1 hiervor mit den A.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 11'250.00 gemäss den Sanktionspunkten 4 und 5 hiervor verrechnet wird. Nach Verrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende Gerichtskosten von CHF 10'250.00. IV.