60 te Person ist also entscheidend, ob und in welchem Ausmass diese mit ihren Anträgen durchdringt. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Strafklägerin C.________ als obsiegend zu gelten hat. Antragsgemäss ist ihr eine Entschädigung für ihre Aufwendung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Dieser beträgt gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 286 ff.) CHF 5'487.60 (inkl. Auslagen und MWSt) für das erst- und CHF 4'013.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für das oberinstanzliche Verfahren (pag.