30. Entschädigungen an die Strafklägerin C.________ Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Grundsatz des Obsiegens oder Unterliegens, wie er in Art 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, 2. Auflage, Art. 436 N 6). Bei Berufung durch die beschuldig-