29. Verrechnung mit Entschädigung Dem Beschuldigten wurde infolge rechtskräftiger Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 1’000.00 zugesprochen. In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (E. 6 oben). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der kostenpflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dies bietet sich vorliegend an.