Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 4'000.00. Infolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.