Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach der Kanton Bern CHF 600.00 trägt und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Übernahme der verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'250.00 verpflichtet wird, ist zu bestätigen. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art.