28. Verfahrenskosten 28.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 7'000.00 und Auslagen von CHF 250.00, zuzüglich der nicht weiter spezifizierten, auf die Verfahrenseinstellung entfallenden CHF 600.00, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach der Kanton Bern CHF 600.00 trägt und der Beschuldigte in Anwendung von Art.