(einmal) und gegenüber der Strafklägerin E.________ (zweimal) erscheinen weniger schlimm als der Referenzsachverhalt, weil es sich um grobe verbale, nicht tätliche Belästigungen handelt. Die verursachte Verletzung des geschützten Rechtsguts ist als weniger schwerwiegend einzustufen. Angemessen erscheint hierfür jeweils eine Busse von CHF 250.00 (total CHF 750.00), die jeweils im Umfang von CHF 150.00 (total CHF 450.00) asperiert werden. Daraus resultiert eine Busse von CHF 2'000.00 (CHF 1'200.00 + CHF 350.00 + CHF 450.00).