_ schlug seine Hand sogleich weg, als er ihre Brüste über dem Pullover anfasste – nicht von ihr abgelassen. Zudem verursachte das auf-sie-Liegen der Strafklägerin C.________ physische Schmerzen im Rücken. Der Kammer erscheint für diesen Vorfall eine Einsatzbusse von CHF 1'200.00 angemessen. Der Griff an das Gesäss der Strafklägerin C.________ entspricht hingegen ungefähr dem Tatverschulden des Referenzsachverhalts. Die vorgeschlagene Busse von CHF 500.00 erscheint angemessen. Davon werden CHF 350.00 asperiert. Die verbalen Belästigungen gegenüber der Strafklägerin C.________ (einmal) und gegenüber der Strafklägerin E._