Bei der Strafzumessung bilden die VBRS-Richtlinien praxisgemäss den Ausgangspunkt. Diese sehen auf S. 50 für den Referenzsachverhalt eines bewussten Griffs an das Gesäss eines Arbeitskollegen eine Busse von CHF 500.00 vor. Betreffend die schwerste Tathandlung ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt von einem deutlich schwereren Tatverschulden auszugehen. Der Vorfall zog sich über eine längere Zeit hin. Der Beschuldigte hat trotz unmissverständlicher Zurückweisung – die Strafklägerin C.________ schlug seine Hand sogleich weg, als er ihre Brüste über dem Pullover anfasste – nicht von ihr abgelassen.