Bezüglich der Handlungen gegenüber der Strafklägerin C.________ am Mittag des 24. Oktober 2017 (Griff an die Brüste über dem Pullover, eine grobe verbale Belästigung und sich-auf-sie-legen) geht die Kammer von einer Handlungseinheit aus (vgl. E. 15.4.3 oben). Bei allen weiteren Handlungen unter diesem Straftatbestand ist von einer Handlungsmehrheit auszugehen. Die Verbindungsbusse ist für die folgenden Einzelhandlungen auszufällen. - Vorfall am Mittag des 24. Oktober 2017 (Griff an die Brüste über dem Pullover, eine grobe verbale Belästigung und sich auf die Strafklägerin C.______