26. Übertretungsbusse Sexuelle Belästigungen sind mit Busse zu ahnden (Art. 198 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Das Asperationsprinzip gilt auch für Übertretungsbussen (Art. 104 aStGB). Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere einzelne sexuelle Belästigungen begangen. Bezüglich der Handlungen gegenüber der Strafklägerin C.___