Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen (Art. 106 Abs. 2 aStGB) wäre grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, darf aber aufgrund des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz verhängten 8 Tage nicht übersteigen. Infolgedessen reduziert sich die Geldstrafe um 10 Tagessätze.