In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Die Obergrenze für die Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der verhängten Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Angemessen erscheint eine Verbindungsbusse im Umfang von 10 Tagessätzen. Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 ergibt dies eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen (Art.