25. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden. Die Vorinstanz zog unter Verweis auf die Rechtspraxis in Erwägung, dass es vorliegend sachgerecht sei, eine Verbindungsbusse zu verhängen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen.