57 Dem Beschuldigten kann grundsätzlich eine günstige Legalprognose gestellt werden. Sein Strafregisterauszug weist keine Einträge auf (pag. 490). Seit den Taten sind rund 3.5 Jahre vergangen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefahr seiner Rückfälligkeit hinweisen würden. Von daher ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, was der gesetzlichen Mindestdauer entspricht.