42 Abs. 1 und 2 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht im Raum. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Zu bestimmen ist die Dauer der Probezeit. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).