518, Z. 4 ff.). Es ist zu bezweifeln, dass der Beschuldigte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt. Vor der Kammer gab er auch an, er wisse nicht, ob er die CHF 800.00 pro Monat für seine Tochter in Zukunft bezahlen werde (pag. 512, Z. 8 f. und Z. 11 f.). Dafür müsse er vorerst den Befund betreffend IV-Rente abwarten. Aufgrund der ersichtlichen Betreibung und den Aussagen des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe sind sie deshalb nicht zu berücksichtigen.