Der Abzug ist daher auf 25% festzusetzen. Weitere Abzüge sind nicht angezeigt. Zwar gibt der Beschuldigte an, er müsse seiner minderjährigen Tochter Unterhalt in Höhe von CHF 800.00 pro Monat bezahlen (pag. 512, Z. 4). Jedoch ist aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten eine Betreibung über die Summe von CHF 27'680.00 ersichtlich (pag. 486). Dabei handelt es sich um geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht bezahlt hatte. Dies gab er an der Einvernahme vor der Vorinstanz auch zu (pag. 518, Z. 4 ff.).