Im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse bezifferte der Beschuldigte am 25. Februar 2021 seine Einkünfte auf CHF 4'000.00 pro Monat (pag. 484). An der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte er, er verfüge über keine weiteren Einkünfte und erhalte namentlich keine IV- Rente, sondern sei diesbezüglich in Abklärung. Er gab an, dass im Moment alle Wohnungen seiner Liegenschaft vermietet seien. Die Höhe der Mietzinseinnahmen bezifferte er auf CHF 3'750.00 bis CHF 4'000.00. So viel stehe ihm monatlich zur Verfügung (pag. 511, Z. 32 und Z. 36 ff.). Angesichts dieser verfügbaren Angaben