Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dazu zählen sowohl Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand, als auch Vermögenserträge. 23.2 Berechnung durch die Kammer Der Beschuldigte verfügt gegenwärtig nur über die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft in Huttwil. Im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse bezifferte der Beschuldigte am 25. Februar 2021 seine Einkünfte auf CHF 4'000.00 pro Monat (pag.