23. Höhe des Tagessatzes 23.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens 3‘000 Franken. Der bis zum 31. Dezember 2017 geltende Art. 34 Abs. 2 aStGB sah – im Gegensatz zum heute geltenden Recht – noch keinen Mindesttagessatz vor. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.