21. Strafmilderungsgründe Die Strafbehörden sind gehalten, Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (Beschleunigungsgebot; Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem Urteil vom 9. September 2019 dauerte es rund 9 Monate bis zur Ausfertigung der Urteilsbegründung am 17. Juni 2020. Diese Verzögerung ist nicht nachvollziehbar und war insbesondere nicht durch den Beschuldigten veranlasst. Sie rechtfertigt eine Strafreduktion. Die Reduktion bei Verletzung des Beschleunigungsgebots beträgt praxisgemäss rund ein Sechstel der Strafe.