490), was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafreduktion führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat vier Kinder und ist von der Mutter der Kinder geschieden, wobei ihr die elterliche Obhut zukomme (pag. 510, Z. 27 und Z. 39). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte hat eine Familie, von der er jedoch getrennt lebt, und er tut sich seit der Kündigung durch die I.________(AG) schwer, eine neue Arbeitsstelle zu finden.