Er kam im Jahr 1981 in die Schweiz und arbeitete seit 2002 bei der I.________(AG). Nach der Kündigung durch die I.________(AG) sei er während eines nicht genau bekannten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen angestellt gewesen (pag. 075, Z. 374 f.). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war er arbeitssuchend bzw. in Abklärung für eine IV-Rente (pag. 264, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 490), was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafreduktion führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).