Somit war es Zufall, dass das Delikt im Versuchsstadium blieb. Von daher kann die Reduktion wegen versuchter Begehung nur gering sein. Angemessen erscheint eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 40 Strafeinheiten. Bei der Wahl der Strafe kann die Entscheidung der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nur auf Geldstrafe lauten. Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen erscheint eine Asperation der 40 Strafeinheiten im Umfang von 30 Strafeinheiten. Daraus ergibt sich im Sinne eines Zwischenresultats eine Strafe von 90 Strafeinheiten. 20.4 Täterkomponenten