Das Eintreten des Erfolgs war nur von der Strafklägerin C.________ abhängig. Die entscheidende Motivation, zur Polizei zu gehen und die Vorfälle zu melden, erhielt die Strafklägerin C.________ nach Ansicht der Kammer nur durch die Strafklägerin E.________. Hätten die beiden Strafklägerinnen sich nicht auf der Baustelle kennengelernt und über ihre Erfahrungen mit dem Beschuldigten gesprochen, so hätte die Strafklägerin C.________ höchstwahrscheinlich von einer Meldung abgesehen. In diesem Fall wäre der vom Beschuldigten angestrebte Erfolg eingetreten. Somit war es Zufall, dass das Delikt im Versuchsstadium blieb.