54 sen. Dies insbesondere angesichts der empfindlichen Einschränkung der Willensbetätigung der Strafklägerin C.________. 20.3.2 Strafmilderung infolge versuchter Begehung und Asperation Der Beschuldigte hat sämtliche Handlungen seines Tatplans getätigt, damit der dazugehörige Erfolg hätte eintreten können. Das Eintreten des Erfolgs war nur von der Strafklägerin C._____