Als Referenz dient der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien aufgeführte Stalking-Fall. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt die vorliegende Tat in Bezug auf das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbetätigung sowie die Intensität des Nötigungsmittels weniger gravierend. Der Kammer erscheint eine hypothetische Strafe von 50 Strafeinheiten angemes-