Seine Beweggründe und Ziele waren daher rein egoistischer Natur. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu bewerten. Das Heranziehen der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019) durch die Vorinstanz zur Bestimmung der hypothetischen Strafe bei vollendetem Delikt ist sachgerecht. Als Referenz dient der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien aufgeführte Stalking-Fall.