Von daher zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer gewissen kriminellen Energie, die aber keine wesentlichen Ausmasse annimmt. Nach diesen Umständen ist das objektive Tatverschulden gesamthaft gerade noch als leicht zu bezeichnen. Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte zielte darauf ab, die Strafklägerin C.________ an einer Meldung der sexuellen Belästigungen zu hindern. Es ging ihm darum, seine anderen Verfehlungen zu vertuschen. Seine Beweggründe und Ziele waren daher rein egoistischer Natur.