Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist auch die Kammer der Auffassung, der Beschuldigte habe intuitiv und nicht etwa geplant gehandelt. Sein Vorgehen fusste auf seiner wohl informell übergeordneten Stellung gegenüber der temporär angestellten Strafklägerin C.________. Dies hatte er ihr zwar mehrmals zu spüren gegeben. Es ist aber unwahrscheinlich, dass er damit die spätere Nötigung vorbereit hätte. Von daher zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer gewissen kriminellen Energie, die aber keine wesentlichen Ausmasse annimmt.