023, Z. 139 ff.). Die mit Anschwärzung beim Vorgesetzten mutmasslich einhergehende Beendigung des Arbeitseinsatzes wäre daher geeignet gewesen, sie finanziell erheblich zu schädigen. Mit der entsprechenden Androhung hat der Beschuldigte somit die Willensbetätigung der Strafklägerin C.________ empfindlich eingeschränkt. Die Einschränkung stellte aber zugleich keine unüberwindliche Hürde dar. Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist auch die Kammer der Auffassung, der Beschuldigte habe intuitiv und nicht etwa geplant gehandelt.